Müller Yolanda/Moser Markus, Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – Wie weiter in der AHV-Problematik?, SPV 04/2013, S. 91ff.

Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen:
Wie weiter in der AHV-Problematik?

Müller Yolanda / Moser Markus, Schweizer Personalvorsorge 4/2013, S. 91f.

  • Individualisierte Leistungen und Pensionskasseneinlagen von patronalen Wohlfahrtsfonds unterliegen grundsätzlich der AHV-Beitragspflicht beim Arbeitgeber
  • Die Kosten vorzeitiger Pensionierungen ohne Leistungskürzungen erreichen rasch 0.5 Mio. Franken
  • Eine rasche und adäquate Anpassung des Ausnahmekatalogs der AHV ist vonnöten

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Müller Yolanda, AHV-Keule für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – Der Gesetzgeber ist gefordert, ST 04/2012, S. 226ff.

AHV-Keule für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen:
Der Gesetzgeber ist gefordert

Müller Yolanda, Der Schweizer Treuhänder 4/2012, S. 226ff.

Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 8. August 2011 droht den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen weiteres Ungemach. Die zusätzlichen Kosten durch die neue paritätische AHV-Beitragspflicht und der bürokratische Aufwand könnten vielen Fonds ihre Existenz kosten. Dringender Handlungsbedarf ist angezeigt.

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Müller Yolanda/Naef Monika, Wohlerworbene Rechte und ihre Grenzen, SPV 10/2012, S. 85ff.

Urteil 9C_88/2012 vom 31. Juli 2012

Wohlerworbene Rechte und ihre Grenzen

Müller Yolanda / Naef Monika, Schweizer Personalvorsorge 10/2012, S. 85f.

Sind unverbrüchlich zugesagte Leistungen einer Pensionskasse unantastbar?
Das Bundesgericht differenziert in einem neuen Entscheid.

  • Wohlerworbene Rechte sind nicht absolut geschützt.
  • Eine tiefere reglementarische Zusatzrente als die ursprünglich unabänderlich zugesicherte ist hinzunehmen, wenn übergeordnete Ziele dies eindeutig erfordern und der konkrete Eingriff angemessen ist.

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Baumann Lorant, Annahme von Spenden durch Stiftungen – Gefahr der Geldwäscherei?, Verbands-Management 3/2012, S. 40f.

Annahme von Spenden durch Stiftungen – Gefahr der Geldwäscherei?

Baumann Lorant Roman, Fachzeitschrift für Verbands- und Nonproft-Management 3/2012, S. 40f.

Die Annahme von Spenden kann Risiken in sich bergen. Es empfiehlt sich daher, den Prozess der Spendenannahme transparent zu gestalten und die nötige Umsicht walten zu lassen. Gerade wenn Unsicherheiten darüber bestehen, ob eine Spende einen kriminellen Hintergrund hat, tun Stiftungsräte gut daran, eine solche Spende abzulehnen. Dabei geht es nicht nur um Geldwäscherei und andere Gesetzesverstösse, sondern auch un Reputationsrisiken von Stiftungen, die z.B. unversteuerte Schwarzgelder als Spenden akzeptieren. Der nachfolgende Beitrag liefert die rechtlichen Grundlagen rund um die Problematik der Geldwäscherei bei der Annahne von Spenden.

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Degen/Baumann Lorant/Zöbeli, Steuerlicher Abzug von Naturalspenden, ST 12/2011, S. 1060ff.

Steuerlicher Abzug von Naturalspenden
Offene Fragen und Hinweise zur Abzugsfähigkeit

Degen Christoph / Baumann Lorant Roman / Zöbeli Daniel, Der Schweizer Treuhänder 12/2011, S. 1060ff.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von freiwilligen Naturalspenden an steuerbefreite juristische Personen wurde jener von Geldspenden mit Wirkung ab 1. Januar 2006 grundsätzlich gleichgestellt. Die wichtigsten offenen Fragen werden dargelegt und die noch wenig bekannten Abzugsmöglichkeiten aufgezeigt.

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Müller Yolanda, Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – Ein Auslaufmodell?, SPV 05/2011, S. 79ff.

Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistunge
Ein Auslaufmodell?

Müller Yoland, Schweizer Personalvorsorge 5/2011, S. 79f.

Charakteristisch für Patronale Wohlfahrtsfonds ist, dass das Stiftungsvermögen regelmässig durch freiwillige Zuwendungen des Stifters und/oder Arbeitgebers geäufnet wird, weshalb der Stiftungsrat nicht paritätisch besetzt sein muss. In letzter Zeit geraten Wohlfahrtsfonds von verschiedenen Seiten unter Druck.

  • Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass keine reglementarischen Vorsorgeansprüche bestehen.
  • Verschiedene BVG- und BVV-2-Bestimmungen wurden für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen für anwendbar erklärt, obwohl dies für Wohlfahrtsfonds nicht zweckmässig ist.

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