Verbesserungen für den Stiftungssektor werden greifbar. Aktuelle Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht
Christoph Degen / Roman Baumann, DIE STIFTUNG, Schweiz-Ausgabe 2/2017, November 2017, S. 20f.
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Christoph Degen / Roman Baumann, DIE STIFTUNG, Schweiz-Ausgabe 2/2017, November 2017, S. 20f.
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Christoph Degen / Roman Baumann, DIE STIFTUNG, Schweiz-Ausgabe 1/2017, Mai 2017, S. 14f.
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Zöbeli Daniel / Baumann Lorant Roman / Schmitz Daniela, in Expert Focus 10/2016, S. 739 ff.
Die Erfassung von Spenden und Legaten in der NPO-Jahresrechnung ist nicht immer eindeutig. Regelmässig stellt sich für manche NPO die Frage, ob, ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Wert unentgeltliche Zuwendungen erfasst werden müssen. Der Beitrag gibt Empfehlungen, wie Spenden und Legate in der NPO-Jahresrechnung zu erfassen sind.
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Martin Huschke / Christoph Degen, CURAVIVA 9/2016, S. 20f.
Immer wieder sehen sich soziale Institutionen mit Problemen konfrontiert, die in den Fokus der Öffentlichkeit geraten und rasch zur Krise eskalieren. Damit es nicht dazu kommt, tun Führungsverantwortliche gut daran, sich darauf vorzubereiten.
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Christoph Degen / Roman Baumann, DIE STIFTUNG, Schweiz-Ausgabe 1/2016, Mai 2016, S. 16f.
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Yolanda Müller / Markus Moser, SPV 05/2016, S. 104ff.
Die Erleichterungen aufgrund der ZGB-Revision sind für Wohlfahrtsfonds erfreulich.
Ungelöst ist nach wie vor die AHV-Problematik.
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Bundesgerichtsurteil BGE 9C_563/2015: Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen
Ruff Rudin Elisabeth, SPV 4/2016, S. 101ff.
Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn und können unterbrochen werden. Der Handlungsspielraum der Kasse wird durch die rechtzeitige Einholung eines Verjährungseinredeverzichts oder die Einleitung der Betreibung erweitert.
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Roman Baumann Lorant / Sandra-Jane Markowitsch, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.
Für die Verwirklichung gemeinnütziger Aktivitäten wird oft die Stiftung gewählt. Gibt es Alternativen dazu? Seit einigen Jahren kann eine GmbH wie eine Stiftung gemeinnützig tätig sein. Die Praxis zeigt, dass die gemeinnützige GmbH bisher ein Mauerblümchendasein gefristet hat. Dies muss nicht sein, wie die Ausführungen darlegen.
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Yolanda Müller / Anne-Florence Bock, SZS 2/2016, S. 146ff.
Zur Stärkung patronaler Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungen im Zuge der parlamentarischen Initiative Pelli (11.457)
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