Degen / Baumann Lorant, Verbesserungen für den Stiftungssektor werden greifbar. Aktuelle Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, DIE STIFTUNG, Schweiz-Ausgabe 2/2017, November 2017, S. 20f.

Verbesserungen für den Stiftungssektor werden greifbar. Aktuelle Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht

Christoph Degen / Roman Baumann, DIE STIFTUNG, Schweiz-Ausgabe 2/2017, November 2017, S. 20f.

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Zöbeli/Baumann/Schmitz, Spenden und Legate in der NPO-Jahresrechung in Expert Focus 10/2016, S. 739ff.

Spenden und Legate in der NPO-Jahresrechung: Empfehlungen zum praktischen Umgang mit dem Realisationsprinzip

Zöbeli Daniel / Baumann Lorant Roman / Schmitz Daniela, in Expert Focus 10/2016, S. 739 ff.

Die Erfassung von Spenden und Legaten in der NPO-Jahresrechnung ist nicht immer eindeutig. Regelmässig stellt sich für manche NPO die Frage, ob, ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Wert unentgeltliche Zuwendungen erfasst werden müssen. Der Beitrag gibt Empfehlungen, wie Spenden und Legate in der NPO-Jahresrechnung zu erfassen sind.

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Huschke / Degen, Vorbeitung auf Krisensituationen: „Katastrophale Zustände im Herbstabend“, CURAVIVA 09/2016, S. 20f.

Vorbeitung auf Krisensituationen: „Katastrophale Zustände im Herbstabend“

Martin Huschke / Christoph Degen, CURAVIVA 9/2016, S. 20f.

Immer wieder sehen sich soziale Institutionen mit Problemen konfrontiert, die in den Fokus der Öffentlichkeit geraten und rasch zur Krise eskalieren. Damit es nicht dazu kommt, tun Führungsverantwortliche gut daran, sich darauf vorzubereiten.

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Ruff Rudin Elisabeth, BGE 9C_563/2015 Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen – Verjährungs- oder Verwirkungsfrist, SPV 4/2016, S. 101ff.

Bundesgerichtsurteil BGE 9C_563/2015: Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen

 

Verjährungs- oder Verwirkungsfrist

Ruff Rudin Elisabeth, SPV 4/2016, S. 101ff.

Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn und können unterbrochen werden. Der Handlungsspielraum der Kasse wird durch die rechtzeitige Einholung eines Verjährungseinredeverzichts oder die Einleitung der Betreibung erweitert.

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Baumann Lorant/Markowitsch, Die gemeinnützige GmbH, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.

Die Gemeinnützige GmbH
Auslegeordnung einer kaum genutzten Alternative
zur Stiftung

Roman Baumann Lorant  / Sandra-Jane Markowitsch, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.

Für die Verwirklichung gemeinnütziger Aktivitäten wird oft die Stiftung gewählt. Gibt es Alternativen dazu? Seit einigen Jahren kann eine GmbH wie eine Stiftung gemeinnützig tätig sein. Die Praxis zeigt, dass die gemeinnützige GmbH bisher ein Mauerblümchendasein gefristet hat. Dies muss nicht sein, wie die Ausführungen darlegen.

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