Ruff Rudin Elisabeth, BGE 9C_563/2015 Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen – Verjährungs- oder Verwirkungsfrist, SPV 4/2016, S. 101ff.

Bundesgerichtsurteil BGE 9C_563/2015: Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen

 

Verjährungs- oder Verwirkungsfrist

Ruff Rudin Elisabeth, SPV 4/2016, S. 101ff.

Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn und können unterbrochen werden. Der Handlungsspielraum der Kasse wird durch die rechtzeitige Einholung eines Verjährungseinredeverzichts oder die Einleitung der Betreibung erweitert.

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Baumann Lorant/Markowitsch, Die gemeinnützige GmbH, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.

Die Gemeinnützige GmbH
Auslegeordnung einer kaum genutzten Alternative
zur Stiftung

Roman Baumann Lorant  / Sandra-Jane Markowitsch, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.

Für die Verwirklichung gemeinnütziger Aktivitäten wird oft die Stiftung gewählt. Gibt es Alternativen dazu? Seit einigen Jahren kann eine GmbH wie eine Stiftung gemeinnützig tätig sein. Die Praxis zeigt, dass die gemeinnützige GmbH bisher ein Mauerblümchendasein gefristet hat. Dies muss nicht sein, wie die Ausführungen darlegen.

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Degen / Baumann Lorant, Drum prüfe, wer sich ewig bindet, DIE STIFTUNG, Schweiz Ausgabe 1/2016, Mai 2016, S. 38f.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Christoph Degen / Roman Baumann Lorant, DIE STIFTUNG, Schweiz Ausgabe 1/2016, Mai 2016, S. 38f.

Krisen können ganz unverhofft über eine Stiftung hereinbrechen: Der Stifter stirbt, die Spendeneinnahmen brechen weg, die Finanzmärkte spielen verrückt, es gibt kaum mehr sinnvolle Projekte etc. Schnelle Veränderungen sind dann erforderlich. Deshalb sorgt der umsichtige Stifter bereits bei der Errichtung seiner Stiftung vor.

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Müller Yolanda, Patronale Wohlfahrtsfonds – Ihre Rolle, ihre Leistungen, SPV 05/2015, S. 74ff.

Patronale Wohlfahrtsfonds – Ihre Rolle, ihre Leistungen

Müller Yolanda, Schweizer Personalvorsorge 5/2015, S. 74ff.

Änderungen für Wohlfahrtsfonds zur Verminderung der Bürokratie sind auf gutem Weg. Ihre Steuerbefreiung darf nicht beschränkt werden. Die Koppelung der finanziellen Not an den Existenzbedarf verkennt Sinn und Zweck der Wohlfahrtsfonds.

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