Baumann Lorant/Markowitsch, Die gemeinnützige GmbH, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.

Die Gemeinnützige GmbH
Auslegeordnung einer kaum genutzten Alternative
zur Stiftung

Roman Baumann Lorant  / Sandra-Jane Markowitsch, EXPERT FOCUS 3/2016, S. 136ff.

Für die Verwirklichung gemeinnütziger Aktivitäten wird oft die Stiftung gewählt. Gibt es Alternativen dazu? Seit einigen Jahren kann eine GmbH wie eine Stiftung gemeinnützig tätig sein. Die Praxis zeigt, dass die gemeinnützige GmbH bisher ein Mauerblümchendasein gefristet hat. Dies muss nicht sein, wie die Ausführungen darlegen.

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Degen / Baumann Lorant, Drum prüfe, wer sich ewig bindet, DIE STIFTUNG, Schweiz Ausgabe 1/2016, Mai 2016, S. 38f.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Christoph Degen / Roman Baumann Lorant, DIE STIFTUNG, Schweiz Ausgabe 1/2016, Mai 2016, S. 38f.

Krisen können ganz unverhofft über eine Stiftung hereinbrechen: Der Stifter stirbt, die Spendeneinnahmen brechen weg, die Finanzmärkte spielen verrückt, es gibt kaum mehr sinnvolle Projekte etc. Schnelle Veränderungen sind dann erforderlich. Deshalb sorgt der umsichtige Stifter bereits bei der Errichtung seiner Stiftung vor.

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Baumann Lorant, Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert, r&w 4/2015, S. 41f.

Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert

Baumann Lorant Roman, Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert, rechnungswesen&controlling, 4/2015, S. 41f.

Verurteilungen wegen Privatbestechung wurden bis heute soweit ersichtlich keine ausgesprochen. Die am 25. September 2015 verabschiedete Revision des Korruptionsstrafrechts sieht nun mehr markante Änderungen vor. Auch Unternehmen sind gefordert, Privatbestechungen in den eigenen Reihen zu verhindern.

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Baumann Lorant, Bekanntmachungsleistungen von oder an gemeinnützige Organisationen, r&w 3/2015, S. 34f.

Bekanntmachungsleistungen von oder an gemeinnützige Organisationen

Baumann Lorant Roman, rechnungswesen&controling 3/2015, S. 34f.

Ist eine gemeinnützige Organisation an einem Sponsoring beteiligt, stellt sich die Frage, ob mehrwertsteuerrechtlich eine Spende, eine Bekanntmachungsleisung oder eine Werbeleistung vorliegt. Die ESTV hat auf den 1. Januar 2015 zu diesem Thema eine Praxisänderung publiziert

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Baumann Lorant, Das Rechnungslegungsrecht aus der Sicht von Stiftungen – Revolution oder Evolution?, ST 10/2014, S. 883ff.

Das Rechnungslegungsrecht aus der Sicht von Stiftungen – Revolution oder Evolution?

Baumann Lorant Roman, Der Schweizer Treuhänder 10/2014, S. 883ff.

Stiftungen, die oft ehrenamtlich geführt werden, stehen ab 2015 vor der Herausforderung des neuen Rechnungslegungsrechts. Ändern wird sich vor allem die Darstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Auch ein Bilanzanhang ist neu zwingend. Ob diejenigen Stiftungen, die nach Swiss GAAP FER 21 abschliessen, zusätzlich einen handelsrechtlichen Abschluss erstellen müssen, wird kontrovers diskutiert.

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