Vertretung bei Urteilsunfähigkeit: Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht, Patientenverfügung

1.4.1. Text aus 1.3.1

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit (Alter, Krankheit, Unfall): Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht, Patientenverfügung

Sie möchten vermeiden, dass Ihnen im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit die Behörde einen amtlichen Beistand zur Seite stellt. Die Folgen wären bürokratische Hürden verbunden mit komplizierten Abrechnungsverhältnissen und unnötig eingeschränkten Anlagemöglichkeiten Ihres Vermögens, aber auch Entscheidungen bspw. über Ihre Wohnsituation (Pflegeheim etc.) durch eine Ihnen bislang fremde Person.

  • Mit dem Errichten einer Generalvollmacht
    stellen Sie sicher, dass Sie jederzeit Aufgaben an eine Person Ihres Vertrauens delegieren können. Wann die Generalvollmacht zum Einsatz kommt, bestimmen Sie selbst. Sie ist ohne Genehmigung der Erwachsenenschutzbehörde gültig.
  • Mit dem Verfassen eines Vorsorgeauftrages
    können Sie bestimmen, welche Person Ihres Vertrauens sich um Ihre persönlichen Belange (bspw. Wohnsituation) und um Ihr Vermögen kümmert, für Sie entscheidet und handelt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Erwachsenenschutzbehörde muss den Vorsorgeauftrag in Kraft setzen, damit er wirksam wird.
  • Mit dem Erstellen einer schriftlichen Patientenverfügung
    legen Sie für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit im Voraus fest, wer für Sie allfällige medizinische Massnahmen besprechen und in Ihrem Namen entscheiden soll und welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen.
  • Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüfen wir gerne auf Ihren Wunsch und vertreten Ihre Anliegen.

Sorgen Sie für ein selbstbestimmtes Leben bis zuletzt. Die Praxis zeigt, dass sich für sämtliche Belange der persönlichen Vertretung und Vorsorge eine begleitende Rechtsberatung lohnt. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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