Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 46 E BVV 2)
Ein Missgriff des Verordnungsgebers
Müller Yolanda, Schweizer Personalvorsorge 2/2011, S. 86f.
Art. 46 E BVV 2 schränkt neu Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven für die Vorsorgeeinrichtungen ein. Allerdings hat die Bestimmung weder eine genügende gesetzliche Grundlage, noch ist sie auf alle Arten von Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.
- Leistungsverbesserungen und Festlegung der Verzinsung sind Führungsaufgaben des obersten Organs
- Zudem ging vergessen, dass es nicht nur privatrechtliche Beitragsprimatskassen gibt
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