Bundesgerichtsurteil BGE 9C_563/2015: Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen
Verjährungs- oder Verwirkungsfrist
Ruff Rudin Elisabeth, SPV 4/2016, S. 101ff.
Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn und können unterbrochen werden. Der Handlungsspielraum der Kasse wird durch die rechtzeitige Einholung eines Verjährungseinredeverzichts oder die Einleitung der Betreibung erweitert.
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