1.1.6.
Aktionärsbindungsverträge, Joint-Ventures und Investitionsverträge
Das Verhältnis unter den Aktionären (oder Gesellschaftern) oder Joint-Venture Partnern bedarf einer präzisen Regelung. Dies stellt ein im Voraus vereinbartes Vorgehen unter zwei oder mehr Eigentümern sicher. Nicht nur das Zusammenspiel, sondern auch die Veräusserung von Aktien oder GmbH-Anteilen sind vorgängig verbindlich festzulegen. Auch die Finanzierung (Darlehen, Mezzanine, Crowd Funding, Emissionen via Internet, Beteiligung von Unternehmen) ist uns geläufig.