Müller Yolanda, AHV-Keule für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – Der Gesetzgeber ist gefordert, ST 04/2012, S. 226ff.

AHV-Keule für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen:
Der Gesetzgeber ist gefordert

Müller Yolanda, Der Schweizer Treuhänder 4/2012, S. 226ff.

Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 8. August 2011 droht den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen weiteres Ungemach. Die zusätzlichen Kosten durch die neue paritätische AHV-Beitragspflicht und der bürokratische Aufwand könnten vielen Fonds ihre Existenz kosten. Dringender Handlungsbedarf ist angezeigt.

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Müller Yolanda/Naef Monika, Wohlerworbene Rechte und ihre Grenzen, SPV 10/2012, S. 85ff.

Urteil 9C_88/2012 vom 31. Juli 2012

Wohlerworbene Rechte und ihre Grenzen

Müller Yolanda / Naef Monika, Schweizer Personalvorsorge 10/2012, S. 85f.

Sind unverbrüchlich zugesagte Leistungen einer Pensionskasse unantastbar?
Das Bundesgericht differenziert in einem neuen Entscheid.

  • Wohlerworbene Rechte sind nicht absolut geschützt.
  • Eine tiefere reglementarische Zusatzrente als die ursprünglich unabänderlich zugesicherte ist hinzunehmen, wenn übergeordnete Ziele dies eindeutig erfordern und der konkrete Eingriff angemessen ist.

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Müller Yolanda, Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – Ein Auslaufmodell?, SPV 05/2011, S. 79ff.

Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistunge
Ein Auslaufmodell?

Müller Yoland, Schweizer Personalvorsorge 5/2011, S. 79f.

Charakteristisch für Patronale Wohlfahrtsfonds ist, dass das Stiftungsvermögen regelmässig durch freiwillige Zuwendungen des Stifters und/oder Arbeitgebers geäufnet wird, weshalb der Stiftungsrat nicht paritätisch besetzt sein muss. In letzter Zeit geraten Wohlfahrtsfonds von verschiedenen Seiten unter Druck.

  • Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass keine reglementarischen Vorsorgeansprüche bestehen.
  • Verschiedene BVG- und BVV-2-Bestimmungen wurden für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen für anwendbar erklärt, obwohl dies für Wohlfahrtsfonds nicht zweckmässig ist.

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Müller Yolanda, Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 46 E BVV 2) – Ein Missgriff des Verordnungsgebers, SPV 02/2011, S. 86ff.

Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 46 E BVV 2)
Ein Missgriff des Verordnungsgebers

Müller Yolanda, Schweizer Personalvorsorge 2/2011, S. 86f.

Art. 46 E BVV 2 schränkt neu Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven für die Vorsorgeeinrichtungen ein. Allerdings hat die Bestimmung weder eine genügende gesetzliche Grundlage, noch ist sie auf alle Arten von Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.

  • Leistungsverbesserungen und Festlegung der Verzinsung sind Führungsaufgaben des obersten Organs
  • Zudem ging vergessen, dass es nicht nur privatrechtliche Beitragsprimatskassen gibt

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Müller Yolanda/Baumann Lorant Roman, Datenschutz bei Reporting und Statistik, SPV 08/2007, S. 41ff.

Rechtliche Aspekte nicht vergessen:
Datenschutz bei Reporting und Statistik

Müller Yolanda / Baumann Lorant, Schweizer Personalvorsorge 8/2007, S. 41ff.

Die Wahrnehmung der Führungsaufgabe von Pensionskassenverantwortlichen setzt verlässliche Daten voraus. Wo liegen aber die gesetzlichen Grenzen einer Datenbearbeitung bei der Erstellung von Reporting und Statistik, und welche Grundsätze sind bei einer Weitergabe an Dritte zu beachten?

  • Daten dürfen nur anonymisiert an Dritte weitergegeben werden.
  • Für die Pensionskasse gilt auch der Arbeitgeber als Drittperson.

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